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Arbeitnehmerschutzgesetz ernst nehmen
 
SiGeKo wegen unterlassener Arbeitsschutzmaßnahmen verurteilt

Immer noch sehen viele Unternehmen das Arbeitnehmerschutzgesetz als lästige Hürde, viele Kontrollorgane drücken oft zwei Augen zu, sonst könnten manche Unternehmen gleich zusperren. Sicherheitsfachkräfte ergeben sich der scheinbaren Machtlosigkeit oder sind sich Ihrer Verantwortung gar nicht bewusst. Doch Vorsicht: Die Realität wird sich schön langsam an das Niveau der Gesetzgebung annähern. Dieses Urteil wird nicht das einzige bleiben. Versäumte Pflichten in diesem Bereich haben Folgen für Leben und Gesundheit. Nehmen wir diese Pflichten ernst.

Weil ein Arbeiter schwer verletzt worden war, nachdem er beim Arbeiten auf einer nicht abgesicherten Parkebene das Gleichgewicht verloren hatte und 2,70 m in die Tiefe gestürzt war, ist der zuständig SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) zu 70 Tagessätzen (2.800 €) plus Verfahrenskosten (1.000 €) verurteilt worden. Außerdem wird er wohl die Heilungskosten für den Schwerverletzten bezahlen müssen.

Das Gericht verurteilte den SiGeKo, weil dieser es unterlassen habe, vor Arbeitsbeginn die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen mit den ausführenden Firmen festzulegen und abzustimmen. Aufgrund seiner Fachkenntnis habe er erkennen müssen, dass auf der Baustelle Arbeiten ohne Absturzsicherung durchgeführt wurden, und er habe Abhilfe einleiten müssen.

Die strafrechtliche Verantwortung des SiGeKo habe darin bestanden, dass er es fahrlässig und pflichtwidrig unterlassen habe, auf der Parkebene auf einer Gerüstabsicherung zu bestehen, und vorher dafür zu sorgen, dass niemand an dieser gefährlichen Stelle arbeitet.

Fachleute sehen in diesem Urteil eine erneute Bestätigung dafür, dass ein hohes strafrechtliches Risiko eingehe, wer die Aufgaben des SiGeKo für einen symbolischen Preis nebenher übernehme, ohne die dafür erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen oder ohne Überwachung und Koordination während der Bauphase gehörig erfüllen zu können.

Quelle: VDSI
Metainfo:
Autor: Harald Kviecien; Copyright: Harald Kviecien, kviecien oh services; Publiziert von: Harald Kviecien (kviecien)
factID: 118502.1; Publiziert am 13 Mär. 2003 20:24
 
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