Notar Dr. Schweinhammer
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3 Jul. 2024; 03:20
BANKGESCHÄFT
 


Bausparen namens der Kinder: Wem steht die Auszahlung zu? Ein Vater ließ sich einen Bausparvertrag seines erwachsen gewordenen Sohnes auszahlen; an den muss nun die Bausparkasse nochmals zahlen.

VON BENEDIKT KOMMENDA

WIEN. Es gibt wohl nur wenige Eltern, die Geld zum Sparen verfügbar haben und diese Möglichkeit nicht nützen: im Namen ihrer Kinder Bausparverträge abzuschließen und auf diese Weise die staatliche Förderung mehrfach zu
bekommen (derzeit 3,5 Prozent für Einzahlungen bis 1000 Euro jährlich). Doch wer kann über das angesparte Geld verfügen, wenn die Kinder noch während der Laufzeit des Vertrags volljährig werden?


Für die Bausparkasse ist die Frage leicht beantwortet - zumindest nach einem neuen Urteil des Obersten Gerichtshofs: Der hat festgestellt, dass sich das Geldinstitut streng an seinen Vertragspartner zu halten hat, gleichgültig,
ob dieser den Vertrag selbst oder durch seinen gesetzlichen Vertreter geschlossen hat, und ohne Rücksicht darauf, wer die Einzahlungen geleistet hat. "Es dient der Rechtsklarheit im Bankengeschäft (insbesondere im
Rechtsverkehr mit Bausparkassen), sich strikt an dem zwischen der Bank und ihrem Vertragspartner (dem Kontoinhaber) bestehenden Rechtsverhältnis zu orientieren", so der OGH (5 Ob 45/04k, "Presse"-Fax auf Abruf 0900/555511-05, max. 1,08 Euro/Min.).


Ein Vater war an dieser Rechtsklarheit offenbar weniger interessiert. Der Mann hatte 1991 namens seines 18-jährigen Sohnes - damals war man in diesem Alter noch minderjährig - einen Bausparvertrag geschlossen. Als alle sechs
Jahresraten eingezahlt waren, ließ er sich von seiner Bausparberaterin ein Kündigungsformular geben und setzte nicht nur sein Autogramm, sondern auch jenes seines Sohnes darunter. Das Guthaben ließ er sich auf sein Konto überweisen.


"Nur aus Steuergründen"
Da war der Junior allerdings schon 24, und der wollte das Geld selbst haben. Der Sohn klagte die Bausparkasse - und bekam als deren nomineller Vertragspartner in allen drei Instanzen Recht. Der Vater, der sich auf
Seiten des beklagten Instituts am Streit beteiligte, konnte sich mit seiner Argumentation nicht durchsetzen: Er hätte, so sagte er, nur aus steuerlichen Gründen für seinen Sohn abgeschlossen und nie an ein Geschenk gedacht. Das
Geldinstitut muss das Guthaben nun noch einmal auszahlen und kann nur beim Vater Regress nehmen.


Wem die Ersparnisse im "Innenverhältnis" zwischen Vater und Sohn zustehen, ist damit aber noch nicht entschieden. Bauspar-Experten halten es für völlig legitim, wenn Eltern zur eigenen Vermögensbildung im Namen ihrer Kinder
weitere Verträge abschließen. Denn laut Einkommensteuergesetz (¶ 108) könnten sie ebenso gut die eigene Bemessungsgrundlage je Kind vergrößern und solcherart ein Mehrfaches gefördert sparen.


Bleibt die Frage, wie man als Elternteil sicherstellen kann, dass die Einzahlungen nicht ungewollt zur Schenkung werden. Hat das hilfsweise eingesetzte Kind die nötige Fähigkeit zur Einsicht, dann dürfte es genügen,
den Nachwuchs vor Zeugen zu informieren, dass das Geld nicht automatisch ihm gehören soll. Vor allem bei Scheidungen entsteht immer wieder Streit, wem Bausparverträge "gehören".


Quelle: "Die Presse" vom 24.05.2004